Statuten

Die männliche Form gilt auch für die weibliche Form, die weibliche Form gilt auch für die männliche Form.

1. Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Die Vereinigung „Freie WählerINnen“ ist ein Verein im Sinne der Art. 60
ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, mit Sitz in Lützelflüh

Art. 2

Die Vereinigung bezweckt:
a) Wahrung öffentlicher Interesse zum Wohle der Gemeinde.
b) Pflege einer demokratischen und aufbauenden Politik.
c) Orientierung und Stellungsnahme besonders bei kommunalen, aber auch bei kantonalen wie eidgenössischen Wahlen.
d) Förderung der Bürger zu lebendigem, politischem Interesse und Pflichtgefühl

2. Mitgliedschaft

Art. 3

Mitglied der Vereinigung kann jeder Stimmbürder werden. Die Aufnahme erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

Art. 4

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann auf Ende
eines Rechnungsjahres (Art. 15) durch schriftliche Mitteilung erklärt werden. Auf Beschluss
des Vorstandes können Mitglieder, die dem Ansehen der Vereinigung schaden oder ihren
finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen
werden. Über Rekursgesuche entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Organe der Vereinigung

Art. 5

Die Organe der Vereinigung sind:
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung
b) Die ausserordentliche Mitgliederversammlung
c) Der Vorstand
d) Die Rechnungsrevisoren

     a) Die ordentliche Mitgliederversammlung

Art. 6

Sie ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie findet kurzfristig nach Abschluss des
Rechnungsjahres statt (Hauptversammlung).

Art. 7

Zu ihr wird, unter Angabe der Traktanden, mindestens 14 Tage vorher schriftlich eingeladen.

Art. 8

Sofern statutengemäss eingeladen wurde, ist sie, ungeachtet der Zahl der Anwesenden, beschlussfähig.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird offen abgestimmt.
Über die Verhandlungen wir ein Protokoll geführt.
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Stimmenmehr. Stichentscheide gibt der Vorsitzende.

     b) Die ausserdordentliche Mitgliederversammlung

Art. 10

Sie kann kurzfristig durch den Vorstand oder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einberufen werden.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Art. 8.

     c) Der Vorstand

Art. 11

Er leitet die Geschäfte der Vereinigung entsprechend ihrer Zielsetzung und vertritt sie nach aussen.
Des weiteren fallen in seine Zuständigkeit:
1) Gestaltung des Tätigkeitsprogrammes (öffentliche und politische Orientierungen und Diskussionen).
2) Verwaltung der Geldmittel und Führung der Jahresrechnung.

Art. 12

Er besteht aus:
- Präsident
- Vizepräsindet
- Sekretär
- Kassier
- Beisitzer
Er wird auf vier Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig (max. Amtsdauer im Vorstand: 12 Jahre). Die rechtsgültige Unterschrift führt der Präsident oder der Vizepräsident zusammen mit dem Sekretär.

Art. 13

Über die Verhandlungen und Beschlüsse im Vorstand wird ein Protokoll geführt.

     d) Die Rechnungsrevisoren

Art. 14

In der Vereinigung amten zwei Rechnungsrevisoren. Wahl auf vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

4. Geldmittel

Art. 15

Diese bestehen aus den Jahresbeiträgen, Zuwendungen und nach Bedarf festzulegenden ausserordentlichen Beiträgen. Die Rechnung erstreckt sich vom 1. April bis 31. März Die Geldmittel sind zinstragend anzulegen.

5. Inkrafttreten

Art. 16

Die Statuten traten mit der Genehmigung durch die Gründerversammlung am 6. Juli 1964 in Kraft. Sie wurden am 30. Mai 1997 revidiert.



Lützelflüh, 30. Mai 1997


Der Vorstand
sig. H. Schlegel