Statuten
Die männliche Form gilt auch für die weibliche Form, die weibliche Form gilt auch für die männliche Form.
1. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 |
Die Vereinigung „Freie WählerINnen“ ist ein Verein im Sinne der Art. 60 |
Art. 2 |
Die Vereinigung bezweckt: |
2. Mitgliedschaft
Art. 3 |
Mitglied der Vereinigung kann jeder Stimmbürder werden. Die Aufnahme erfolgt durch die Mitgliederversammlung. |
Art. 4 |
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann auf Ende |
3. Organe der Vereinigung
Art. 5 |
Die Organe der Vereinigung sind: |
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung
Art. 6 |
Sie ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie findet kurzfristig nach Abschluss des |
Art. 7 |
Zu ihr wird, unter Angabe der Traktanden, mindestens 14 Tage vorher schriftlich eingeladen. |
Art. 8 |
Sofern statutengemäss eingeladen wurde, ist sie, ungeachtet der Zahl der Anwesenden, beschlussfähig. |
b) Die ausserdordentliche Mitgliederversammlung
Art. 10 |
Sie kann kurzfristig durch den Vorstand oder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einberufen werden. |
c) Der Vorstand
Art. 11 |
Er leitet die Geschäfte der Vereinigung entsprechend ihrer Zielsetzung und vertritt sie nach aussen. |
Art. 12 |
Er besteht aus: |
Art. 13 |
Über die Verhandlungen und Beschlüsse im Vorstand wird ein Protokoll geführt. |
d) Die Rechnungsrevisoren
Art. 14 |
In der Vereinigung amten zwei Rechnungsrevisoren. Wahl auf vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. |
4. Geldmittel
Art. 15 |
Diese bestehen aus den Jahresbeiträgen, Zuwendungen und nach Bedarf festzulegenden ausserordentlichen Beiträgen. Die Rechnung erstreckt sich vom 1. April bis 31. März Die Geldmittel sind zinstragend anzulegen. |
5. Inkrafttreten
Art. 16 |
Die Statuten traten mit der Genehmigung durch die Gründerversammlung am 6. Juli 1964 in Kraft. Sie wurden am 30. Mai 1997 revidiert. |
Lützelflüh, 30. Mai 1997
Der Vorstand
sig. H. Schlegel